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Rechtliches

ALLGEMEINE
GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

für Media-, Kommunikations-, Content-, Fortbildungs-, Daten-, Audio-/Video- und Veranstaltungsleistungen

VERTRAGSTRÄGER
Prime Public Media AG und Medizinonline AG
FASSUNG
Version 1.0 · gültig ab 1. November 2026 · B2B

Wichtiger Hinweis zur Vertragspartei

„PPM“ ist in diesen AGB eine gemeinsame Kurzbezeichnung. Vertragspartner ist ausschliesslich diejenige PPM-Gesellschaft, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag ausdrücklich genannt ist. Die gemeinsame Bezeichnung begründet weder eine einfache Gesellschaft noch eine Solidarschuldnerschaft.

Geltung ausschliesslich gegenüber Unternehmen, Agenturen, Institutionen, Verbänden und selbständig Erwerbenden. Keine Anwendung auf Konsumentenverträge, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Vertragsarchitektur auf einen Blick

Diese Übersicht dient der Orientierung. Rechtsverbindlich ist der vollständige Wortlaut der nachfolgenden Ziffern.

THEMAKERNREGEL
VertragspartnerDie im Einzelauftrag genannte PPM-Gesellschaft; keine automatische Konzern- oder Solidarhaftung.
RangfolgeEinzelvertrag/Auftragsbestätigung vor Leistungsbeschreibung, Datenschutzvereinbarung, AGB und Mediadaten.
RegulatorikDer Auftraggeber verantwortet Zulässigkeit, medizinische Richtigkeit, Pflichtangaben, Rechte und Zielgruppenfreigabe seiner Inhalte.
Redaktion & CMERedaktionelle Unabhängigkeit und Trennung von Werbung/Sponsoring bleiben gewahrt; Akkreditierung und Teilnehmerzahlen sind nur geschuldet, wenn ausdrücklich garantiert.
MesswerteReichweiten, Öffnungen, Klicks, Impressions, Match- und Teilnehmerquoten sind methodenabhängig; garantierte Mengen werden ausdrücklich bezeichnet.
FreigabenFristgerechte Freigaben sind Mitwirkungspflicht. Ohne Rückmeldung darf PPM zur Terminsicherung nach dokumentierter Erinnerung vom letzten Freigabestand ausgehen.
NutzungsrechteDer Auftraggeber erhält nur die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte; Rohdaten, Quellmaterial, Templates, Software und PPM-Datenbanken verbleiben bei PPM.
Zahlung30 Tage netto, sofern nichts anderes vereinbart ist; Dritt- und Produktionskosten sowie Mehrwertsteuer zusätzlich, soweit nicht eingeschlossen.
StornoProduktgruppenspezifische Staffelung; bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Drittkosten bleiben in jedem Fall zahlbar.
HaftungNachbesserung/Make-good hat Vorrang. Haftungsbegrenzungen gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang; Absicht und grobe Fahrlässigkeit bleiben unberührt.
Recht & GerichtsstandSchweizer Recht; soweit zulässig ausschliesslicher Gerichtsstand Zürich 1, mit Wahlrecht von PPM am Sitz des Auftraggebers.

Inhalt

Die Einträge sind in der DOCX-Fassung anklickbar.

  1. 01Anbieter, Vertragspartei und Begriff „PPM“
  2. 02Geltungsbereich, B2B-Charakter und Vertragsrangfolge
  3. 03Angebote, Buchungen und Vertragsschluss
  4. 04Leistungsumfang, Termine und Leistungserbringung
  5. 05Mitwirkungspflichten und Freigaben des Auftraggebers
  6. 06Rechtliche, medizinische und regulatorische Verantwortung
  7. 07Redaktionelle Unabhängigkeit, Kennzeichnung und Umfeld
  8. 08Printanzeigen, Sonderwerbeformen, Beilagen und Druckproduktionen
  9. 09Display Advertising, Onlinewerbung und Drittplattformen
  10. 10Newsletter, Standalone-Mailings und E-Mail-Werbung
  11. 11Advertorials, Sponsored Content, Content Hubs und Microsites
  12. 12CME, Fortbildungsmodule und wissenschaftliche Formate
  13. 13Audio-, Podcast-, Video- und KI-Produktionen
  14. 14Ärzteradio, Apps, Push-Nachrichten und On-Demand-Angebote
  15. 15KOL, Autoren, Referenten und sonstige Mitwirkende
  16. 16Veranstaltungen, Symposien, Webinare und Hybridformate
  17. 17Arztumfragen, Marktforschung, Gewinnspiele und Response-Formate
  18. 18Targeting, Matching, Datenleistungen und Reporting
  19. 19Urheberrechte, Nutzungsrechte, Marken und Produktionsmaterialien
  20. 20Datenschutz und Informationssicherheit
  21. 21Vertraulichkeit und Referenznennung
  22. 22Preise, Nebenkosten, Agenturkommissionen und Steuern
  23. 23Rechnungsstellung, Zahlung, Verzug und Sicherheiten
  24. 24Änderungen, Verschiebungen und Stornierungen durch den Auftraggeber
  25. 25Abnahme, Mängel, Reklamationen und Make-good
  26. 26Gewährleistung und Haftung von PPM
  27. 27Freistellung durch den Auftraggeber
  28. 28Höhere Gewalt und von PPM nicht beherrschbare Ereignisse
  29. 29Laufzeit, Kündigung und Folgen der Vertragsbeendigung
  30. 30Unterauftragnehmer, Abtretung und konzerninterne Leistungserbringung
  31. 31Compliance, Integrität und unzulässige Einflussnahme
  32. 32Mitteilungen, Textform und elektronische Kommunikation
  33. 33Änderung der AGB, Teilunwirksamkeit, Recht und Gerichtsstand

Onlinefassung

Nach Veröffentlichung ist die jeweils aktuelle Fassung unter ppm-group.com/agb/ abrufbar. Für einen bereits bestätigten Auftrag gilt grundsätzlich die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung, sofern der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.

1. Anbieter, Vertragspartei und Begriff „PPM“

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Leistungen, die von einer der folgenden Gesellschaften angeboten oder erbracht werden:

  • Prime Public Media AG, Neugasse 10, CH-8005 Zürich, Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) CHE-246.600.401;
  • Medizinonline AG, Samstagernstrasse 55, CH-8832 Wollerau, Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) CHE-496.603.360.

1.2 Die beiden Gesellschaften werden in diesen AGB aus Gründen der Lesbarkeit gemeinsam als „PPM“ und einzeln als „PPM-Gesellschaft“ bezeichnet. „PPM“ ist ausschliesslich eine Sammel- und Markenbezeichnung und kein eigenständiger Rechtsträger.

1.3 Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschliesslich diejenige PPM-Gesellschaft, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag ausdrücklich genannt ist („vertragsschliessende PPM-Gesellschaft“). Fehlt dort ausnahmsweise eine eindeutige Bezeichnung, ist die PPM-Gesellschaft Vertragspartnerin, in deren Namen die Auftragsbestätigung abgegeben oder die Annahme des Auftrags sonst in Textform erklärt wurde. PPM wird die Zuordnung auf Verlangen bestätigen.

1.4 Die Verwendung gemeinsamer Marken, Websites, E-Mail-Adressen, Mediadaten, Mitarbeitender, Infrastruktur oder Kommunikationsmittel begründet weder eine Vertretungsmacht der jeweils anderen PPM-Gesellschaft noch eine einfache Gesellschaft, ein Joint Venture, eine Garantie, eine Patronatserklärung oder eine Solidar- bzw. Gesamtschuldnerschaft.

1.5 Werden in einem Projekt Leistungen beider PPM-Gesellschaften erbracht, haftet jede Gesellschaft ausschliesslich für die ihr im Einzelvertrag ausdrücklich zugeordneten Leistungen. Eine solidarische Haftung besteht nur, wenn sie in einer von beiden Gesellschaften unterzeichneten Vereinbarung ausdrücklich zugesagt wurde.

1.6 Zahlungen sind an die in der jeweiligen Rechnung bezeichnete PPM-Gesellschaft und auf das dort angegebene Konto zu leisten. Eine Zahlung an eine andere Gruppengesellschaft wirkt nur schuldbefreiend, wenn die vertragsschliessende PPM-Gesellschaft dies in Textform bestätigt.

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2. Geltungsbereich, B2B-Charakter und Vertragsrangfolge

2.1 Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Media-, Verlags-, Kommunikations-, Content-, Fortbildungs-, Daten-, Targeting-, Audio-/Video-, Software-, Plattform- und Veranstaltungsleistungen von PPM, insbesondere für die in den jeweils aktuellen Mediadaten beschriebenen Produkte.

2.2 Die Leistungen richten sich ausschliesslich an Unternehmen, Agenturen, Institutionen, Behörden, Verbände, Fachgesellschaften, Kliniken, Praxen und selbständig Erwerbende, die zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handeln. Verträge mit Konsumenten werden nur aufgrund einer ausdrücklichen Individualvereinbarung geschlossen.

2.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individuell unterzeichneter Vertrag oder Auftragsbestätigung, (b) Leistungsbeschreibung/Statement of Work und ausdrücklich einbezogene Anlagen, (c) Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung oder sonstige Datenschutzvereinbarung, (d) diese AGB, (e) aktuelle Mediadaten und technische Spezifikationen. Ein Bestellformular des Auftraggebers dient lediglich administrativen Zwecken, sofern PPM es nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil bestätigt.

2.4 Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn PPM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch PPM in Textform.

2.5 Für einzelne Produkte können ergänzende Bedingungen gelten, etwa Plattformbedingungen, technische Spezifikationen, Teilnahmebedingungen, Datenschutzvereinbarungen oder Regeln einer Fachgesellschaft. Sie werden Bestandteil des Vertrags, wenn sie im Einzelauftrag bezeichnet oder dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich gemacht werden.

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3. Angebote, Buchungen und Vertragsschluss

3.1 Angebote von PPM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mangels anderer Angabe sind verbindliche Angebote 30 Kalendertage gültig.

3.2 Eine Buchung oder Bestellung des Auftraggebers ist ein verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, Unterzeichnung, ausdrückliche Annahme oder Aufnahme der Leistungserbringung durch PPM zustande.

3.3 Werbeinventar, Termine, Platzierungen, KOL, Produktionsressourcen, Fachgesellschaften, Veranstaltungsorte und Drittplattformen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit. Eine Reservierung ist erst mit Auftragsbestätigung verbindlich.

3.4 Bestellt eine Agentur im eigenen Namen, ist sie selbst Auftraggeberin und zahlungspflichtig. Handelt sie nachweislich im Namen eines offengelegten Werbekunden, ist dieser Auftraggeber, sofern die Auftragsbestätigung die Agentur nicht zusätzlich als Vertragspartnerin oder Zahlungsschuldnerin bezeichnet. Die Agentur hat ihre Vertretungsmacht auf Verlangen nachzuweisen; bis zum Nachweis darf PPM die Auftragsannahme zurückstellen.

3.5 Budget-, Reichweiten-, Leistungs- oder Terminprognosen sowie unverbindliche Mediapläne sind keine Garantie. Garantierte Mengen, Termine oder Ergebnisse müssen im Einzelauftrag ausdrücklich mit dem Wort „garantiert“ oder einer gleichwertigen eindeutigen Formulierung bezeichnet sein.

3.6 Mündliche Nebenabreden, Weisungen oder Zusagen werden erst mit Bestätigung durch PPM in Textform verbindlich. Mitarbeitende und externe Projektpartner sind nur im Rahmen ihrer nachgewiesenen Vertretungsbefugnis berechtigt, von diesen AGB abzuweichen.

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4. Leistungsumfang, Termine und Leistungserbringung

4.1 Art, Umfang, Kanäle, Formate, Zielgruppen, Laufzeiten, Termine, Mengen und Vergütung ergeben sich aus dem Einzelauftrag. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, insbesondere zusätzliche Konzeptions-, Korrektur-, Übersetzungs-, Reise-, Rechteklärungs-, Daten-, Hosting- oder Produktionsleistungen, sind nicht im Preis enthalten.

4.2 PPM ist berechtigt, sachlich gleichwertige technische, gestalterische oder organisatorische Anpassungen vorzunehmen, wenn dies zur vertragsgemässen Ausführung, zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben oder aufgrund geänderter Plattform-, Druck-, Versand- oder Fachgesellschaftsanforderungen erforderlich ist und der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

4.3 Termine sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Redaktions-, Buchungs-, Material-, Produktions- und Freigabeschlüsse sind vom Auftraggeber einzuhalten. Verspätete Mitwirkung verschiebt nachfolgende Termine mindestens um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

4.4 PPM darf Leistungen in Teilleistungen erbringen und abrechnen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. PPM kann geeignete Unterauftragnehmer, Produktionspartner, Hosting-, Versand-, Plattform-, Druck- und Veranstaltungsdienstleister einsetzen.

4.5 Exklusivität, Konkurrenzschutz, Branchen- oder Indikationsschutz sowie eine bestimmte redaktionelle Nachbarschaft bestehen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur im dort beschriebenen Umfang.

4.6 PPM ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die nach Vertragsschluss rechtswidrig werden, behördlich untersagt sind, gegen verbindliche Fachgesellschafts-, Plattform- oder Compliance-Regeln verstossen oder die redaktionelle Unabhängigkeit gefährden. Die Parteien stimmen in diesem Fall nach Treu und Glauben eine rechtmässige Ersatzleistung ab.

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5. Mitwirkungspflichten und Freigaben des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt PPM rechtzeitig, vollständig und in den vereinbarten Formaten alle erforderlichen Materialien, Informationen, Freigaben, Pflichttexte, Produktinformationen, Markenrichtlinien, Zugangsdaten, Einwilligungen, Rechte- und Compliance-Nachweise sowie kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

5.2 Der Auftraggeber prüft alle von PPM vorgelegten Entwürfe, Proofs, Testsendungen, Manuskripte, Übersetzungen, Audio-/Videofassungen, Veranstaltungsprogramme und sonstigen Freigabeunterlagen unverzüglich, vollständig und insbesondere auf sachliche, medizinische, regulatorische, rechtliche und markenbezogene Richtigkeit.

5.3 Sofern im Einzelauftrag keine andere Frist vorgesehen ist, beträgt die Freigabefrist drei Arbeitstage, bei umfangreichen Produktionen fünf Arbeitstage. Bei zeitkritischen Aufträgen kann PPM eine kürzere angemessene Frist setzen.

5.4 Erfolgt trotz dokumentierter Erinnerung keine fristgerechte Rückmeldung, darf PPM zur Wahrung des vereinbarten Termins entweder (a) den letzten vom Auftraggeber freigegebenen Stand verwenden, (b) die Produktion bzw. Veröffentlichung verschieben oder (c) die Leistung bis zur Freigabe suspendieren. Eine stillschweigende Freigabe eines erstmals vorgelegten medizinischen oder regulatorischen Claims findet jedoch nicht statt.

5.5 Freigaben des Auftraggebers sind verbindlich. Nach Freigabe gewünschte Änderungen gelten als Change Request und werden nach Aufwand sowie unter Anpassung der Termine berechnet. Korrekturen von Fehlern, die PPM nachweislich entgegen der freigegebenen Fassung verursacht hat, bleiben kostenfrei.

5.6 Unterlässt oder verzögert der Auftraggeber erforderliche Mitwirkung, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten, Drittkosten, Standzeiten, Expresszuschläge und Terminfolgen. PPM gerät insoweit nicht in Verzug.

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6. Rechtliche, medizinische und regulatorische Verantwortung

6.1 Der Auftraggeber ist für die Rechtmässigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sämtlicher von ihm angelieferter, vorgegebener oder freigegebener Inhalte, Aussagen, Claims, Studienangaben, Quellen, Abbildungen, Marken, Pflichttexte und Zielgruppendefinitionen verantwortlich.

6.2 Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere die Einhaltung des Heilmittel-, Arzneimittelwerbe-, Lauterkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Berufsrechts sowie anwendbarer Branchen-, Transparenz-, Fachgesellschafts- und Unternehmenskodizes. Dies umfasst die Zulässigkeit von Fach- und Publikumswerbung, die Freigabe für die angesprochene Zielgruppe und die Verwendung aktueller Pflichtinformationen.

6.3 Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder sonstigen nur gegenüber Fachpersonen zulässigen Inhalten teilt der Auftraggeber PPM die erforderliche Zugangsbeschränkung und Zielgruppe eindeutig mit. PPM kann Zugangskontrollen und Fachkreisverifikation bereitstellen; die inhaltliche werberechtliche Zulässigkeit und Klassifikation verbleibt beim Auftraggeber.

6.4 Eine medizinische, redaktionelle oder technische Prüfung durch PPM ist keine behördliche, rechtliche oder regulatorische Freigabe und entbindet den Auftraggeber nicht von seiner eigenen Endkontrolle. Eine rechtliche Prüfung durch PPM ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als separate Leistung vereinbart wurde.

6.5 PPM darf Inhalte ohne Haftungsfolge ablehnen, zurückstellen, sperren, kennzeichnen, ändern lassen oder entfernen, wenn begründete Zweifel an ihrer Rechtmässigkeit, wissenschaftlichen Belastbarkeit, Zielgruppeneignung, Aktualität, technischen Sicherheit oder Vereinbarkeit mit redaktionellen bzw. ethischen Standards bestehen.

6.6 Der Auftraggeber informiert PPM unverzüglich über Widerrufe, Sicherheitsinformationen, Zulassungsänderungen, neue Pflichttexte, behördliche Massnahmen oder sonstige Umstände, die eine laufende oder archivierte Veröffentlichung betreffen. Notwendige Aktualisierungen, Sperrungen oder Depublikationen werden nach Aufwand berechnet, sofern PPM den Anlass nicht zu vertreten hat.

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7. Redaktionelle Unabhängigkeit, Kennzeichnung und Umfeld

7.1 PPM trennt redaktionelle Inhalte und kommerzielle Kommunikation. Anzeigen, Advertorials, Sponsored Content, Sponsorings und sonstige entgeltliche Inhalte dürfen von PPM mit Bezeichnungen wie „Anzeige“, „Inserat“, „Sponsored Content“, „Publireportage“, „mit Unterstützung von“ oder einer rechtlich bzw. redaktionell angemessenen Kennzeichnung versehen werden.

7.2 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einflussnahme auf unabhängige redaktionelle Inhalte, Überschriften, Bewertungen, Themenauswahl, Autorenmeinungen oder Berichterstattung. Eine Buchung begründet weder eine positive redaktionelle Behandlung noch die Unterlassung kritischer Berichterstattung.

7.3 Absprachen über ein bestimmtes redaktionelles Umfeld, zeitgleiches Erscheinen oder thematische Nachbarschaft sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als garantierte Platzierung bestätigt sind. Redaktionelle oder aktuelle Ereignisse können Anpassungen erforderlich machen.

7.4 Bei vom Auftraggeber finanzierten Inhalten entscheidet der Einzelauftrag, ob PPM redaktionell erstellt, journalistisch aufbereitet oder lediglich technisch produziert. Kundenfreigaben beziehen sich nur auf die beauftragten kommerziellen Inhalte, nicht auf unabhängige Beiträge im Umfeld.

7.5 PPM kann Kommentare, Nutzerbeiträge und Interaktionen nach eigenen Community-, Qualitäts- und Rechtsstandards moderieren, ausblenden oder deaktivieren. Eine bestimmte Zahl oder Tonalität von Reaktionen wird nicht geschuldet.

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8. Printanzeigen, Sonderwerbeformen, Beilagen und Druckproduktionen

8.1 Druckunterlagen müssen den jeweils gültigen technischen Spezifikationen entsprechen. PPM ist berechtigt, nicht konforme Daten auf Kosten des Auftraggebers anzupassen oder zurückzuweisen. Eine Prüfung auf technische Druckfähigkeit ersetzt nicht die inhaltliche Freigabe.

8.2 Farb-, Tonwert-, Papier-, Falz-, Schneide-, Register- und Formatabweichungen innerhalb branchenüblicher Produktions- und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar. Bildschirmdarstellungen, Office-Ausdrucke oder nicht zertifizierte Proofs sind nicht farbverbindlich.

8.3 Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine bestimmte Seite, Position, Heftstrecke oder redaktionelle Nachbarschaft ist nur bei ausdrücklicher Bestätigung und gegebenenfalls gegen Zuschlag geschuldet.

8.4 Auflagen-, Versand- und Erscheinungsangaben sind Planwerte. Geringfügige, branchenübliche Schwankungen der Druck-, Versand- oder verbreiteten Auflage sowie terminliche Abweichungen aufgrund Produktion, Postlauf, Materialverfügbarkeit oder aktueller Ereignisse stellen keinen Mangel dar, sofern der Vertragszweck nicht wesentlich vereitelt wird.

8.5 Beilagen, Beihefter, Tip-ons und sonstige vom Auftraggeber oder dessen Lieferanten angelieferte Gegenstände werden auf Gefahr des Auftraggebers transportiert. Menge, Gewicht, Format, Beschaffenheit, Verpackung und Liefertermin müssen den Vorgaben der Druckerei entsprechen. Fehlmengen, Übermengen, Zoll-, Lager- oder Entsorgungskosten trägt der Auftraggeber.

8.6 Bei kundenspezifischen Printproduktionen, Reprints, Separatas, Postern, Booklets oder Special Editions sind branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen zulässig, sofern im Einzelauftrag keine feste Stückzahlgarantie vereinbart ist. Berechnet wird die tatsächlich produzierte Menge im Rahmen der vereinbarten Toleranz.

8.7 Druck- und Produktionsdaten werden einen Monat nach Erscheinen bzw. Auslieferung gelöscht oder vernichtet, sofern keine längere Aufbewahrung vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist. Eine Rücksendung physischer Unterlagen erfolgt nur auf vorherige Vereinbarung und Kosten des Auftraggebers.

8.8 Bei einem von PPM zu vertretenden wesentlichen Druck- oder Platzierungsfehler besteht vorrangig Anspruch auf angemessene Ersatzschaltung, Nachdruck, Korrekturhinweis oder Gutschrift des betroffenen Leistungsanteils. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 26.

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9. Display Advertising, Onlinewerbung und Drittplattformen

9.1 Onlinewerbemittel werden nach dem vereinbarten Zeitraum, Inventar, Targeting, Format oder Volumen ausgeliefert. „Run of Site“, „vor Login“, „nach Login“, Fachgruppen- oder sonstige Targetings bezeichnen die vereinbarte Auslieferungslogik, nicht die Garantie eines individuellen Nutzerkontakts.

9.2 Garantierte Impressions oder sonstige Mengen werden nach den Messsystemen von PPM bzw. des ausdrücklich bezeichneten Adservers bestimmt. Branchenübliche Filter für ungültigen, automatisierten oder betrügerischen Traffic dürfen angewendet werden.

9.3 Ohne ausdrückliche Mengengarantie schuldet PPM die Bereitstellung des vereinbarten Werbeplatzes im gebuchten Zeitraum. Schwankungen aufgrund Nutzung, Ad-Blockern, Consent-Einstellungen, Browserrestriktionen, Caching, Sicherheitssystemen oder Geräteverteilung begründen keinen Mangel.

9.4 Tags, Skripte, Redirects, Pixel und sonstige Tracking- oder Adserving-Technologien des Auftraggebers bedürfen der technischen und datenschutzrechtlichen Freigabe durch PPM. Sie dürfen keine nicht vereinbarten Daten erheben, Sicherheitsrisiken verursachen, Inhalte nachladen oder Nutzer ohne Rechtsgrundlage profilieren.

9.5 Bei Kampagnen auf Suchmaschinen, sozialen Netzwerken, App-Stores oder anderen Drittplattformen gelten zusätzlich deren Richtlinien, Prüfungen, Auktionen, Sperren und technische Verfügbarkeiten. PPM haftet nicht für Ablehnungen, Kontosperren, Preisänderungen oder Funktionsänderungen der Drittplattform, sofern PPM diese nicht schuldhaft verursacht hat.

9.6 Kann eine ausdrücklich garantierte Menge aus von PPM zu vertretenden Gründen nicht erreicht werden, ist PPM zunächst berechtigt, die Laufzeit zu verlängern, Ersatzinventar bereitzustellen oder eine gleichwertige Make-good-Leistung anzubieten.

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10. Newsletter, Standalone-Mailings und E-Mail-Werbung

10.1 Versandtermine, Materialtermine, Zielgruppen und Formate ergeben sich aus dem Einzelauftrag und den Buchungstabellen. PPM darf einen Versand aus redaktionellen, technischen, rechtlichen oder zustellungsbezogenen Gründen angemessen verschieben, sofern der Kampagnenzweck gewahrt bleibt.

10.2 Empfängerzahlen sind stichtagsbezogene Planwerte. Abmeldungen, Bounces, Dublettenbereinigung, Fachgruppenwechsel, Sperrlisten, Zustellbarkeitsprüfungen und Datenbankpflege können die tatsächlich adressierbare Zahl bis zum Versand verändern.

10.3 Geschuldet ist die technisch ordnungsgemässe Versendung an den zum Versandzeitpunkt verfügbaren, rechtmässig nutzbaren Verteiler. Öffnungen, Klicks, Conversions, Terminbuchungen oder sonstige Reaktionen werden nicht garantiert, sofern der Einzelauftrag keine ausdrückliche Ergebnisgarantie enthält.

10.4 Öffnungs- und Klickwerte sind von Messmethode, Privacy-Funktionen, Apple Mail Privacy Protection, Bildunterdrückung, Link-Scanning, Sicherheitssoftware, Bots und E-Mail-Clients abhängig. PPM darf Messwerte bereinigen und weist die verwendete Methodik im Standardreporting nach Möglichkeit aus.

10.5 Standalone-Mailings werden auf Grundlage der vom Auftraggeber freigegebenen Inhalte und technischen Daten versendet. PPM darf Header, Footer, Impressum, Abmeldelink, Trackingparameter und technisch erforderliche Elemente ergänzen oder anpassen. Nicht freigegebene JavaScript-, iFrame- oder externe Nachladefunktionen sind unzulässig.

10.6 Empfängerlisten und Einzeladressdaten verbleiben bei PPM und werden dem Auftraggeber nicht offengelegt, verkauft oder zur eigenen Ansprache überlassen. Reports enthalten grundsätzlich aggregierte Kennzahlen; personenbezogene Informationen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und vorhandener Rechtsgrundlage bereitgestellt.

10.7 Bei einem wesentlichen, von PPM zu vertretenden Versandfehler ist PPM zunächst zur Wiederholung des Versands, zu einer Ersatzplatzierung oder zu einer anteiligen Gutschrift berechtigt. Zustellungsprobleme einzelner Provider oder Empfänger gelten nicht als Gesamtversandfehler.

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11. Advertorials, Sponsored Content, Content Hubs und Microsites

11.1 Umfang, Anzahl der Beiträge, Sprachversionen, Laufzeit, Hosting, Gestaltung, Pflege, Reporting und Reichweitenmassnahmen richten sich nach dem gebuchten Paket. Nicht ausdrücklich enthaltene Aktualisierungen, Migrationen, Datenimporte, Sonderfunktionen oder Reichweitenleistungen werden separat berechnet.

11.2 PPM darf Beiträge in das Look and Feel der jeweiligen Plattform überführen, redaktionelle Teaser erstellen und die technische Darstellung an unterschiedliche Geräte, Browser und Barrierefreiheitsanforderungen anpassen. Marken-und Pflichtangaben des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

11.3 Der Auftraggeber liefert Inhalte in aktueller, freigegebener Form und überwacht ihre fortdauernde Rechtmässigkeit. PPM ist ohne separate Pflegevereinbarung nicht verpflichtet, nach Veröffentlichung medizinische, regulatorische oder produktbezogene Änderungen selbständig zu recherchieren.

11.4 Laufzeiten beginnen mit der vereinbarten Freischaltung. Verzögert sich die Freischaltung wegen fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, kann PPM den ursprünglich reservierten Produktionszeitraum abrechnen und einen neuen Termin nach Verfügbarkeit festlegen.

11.5 Suchmaschinenindexierung, organische Reichweite, Ranking, Verweildauer, Lead-Generierung oder Zugriffszahlen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich garantiert sind. Nach Depublikation können Inhalte vorübergehend in Caches, Archiven oder Suchmaschinen sichtbar bleiben; PPM schuldet nur angemessene Lösch- und Deindexierungsbemühungen im eigenen Einflussbereich.

11.6 Nach Ende der vereinbarten Laufzeit darf PPM Inhalte deaktivieren, archivieren oder löschen. Eine Daten- oder Seitenübergabe, Domainübertragung, Quellcodeherausgabe oder Weiterhosting erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftraggeber hat gewünschte Exporte spätestens 20 Arbeitstage vor Laufzeitende anzufordern.

11.7 PPM ist berechtigt, veraltete, beanstandete oder rechtlich riskante Inhalte bis zur Klärung zu sperren. Die vereinbarte Vergütung bleibt geschuldet, wenn der Sperrgrund aus der Sphäre des Auftraggebers stammt.

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12. CME, Fortbildungsmodule und wissenschaftliche Formate

12.1 CME- und Fortbildungsleistungen unterliegen den jeweils anwendbaren Vorgaben der akkreditierenden Fachgesellschaften, Berufsorganisationen, wissenschaftlichen Gremien und internen Qualitätsstandards von PPM.

12.2 Sponsoren und Auftraggeber dürfen keinen unzulässigen Einfluss auf Lernziele, wissenschaftliche Aussagen, Referentenauswahl, Prüfungsfragen, Bewertung oder Zertifizierung nehmen. Produktneutralität, Interessenkonflikterklärungen und transparente Sponsorennennung bleiben vorbehalten.

12.3 PPM kann die Beantragung von CME-Punkten übernehmen. Eine bestimmte Anzahl Punkte, Akkreditierung, Bearbeitungsdauer oder Anerkennung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich garantiert wurde; die Entscheidung liegt bei der jeweiligen Fachgesellschaft.

12.4 Wird eine Akkreditierung abgelehnt oder nur unter Auflagen erteilt, stimmen die Parteien eine fachlich und wirtschaftlich angemessene Anpassung ab. Bereits erbrachte Leistungen, Autorenhonorare, Gebühren und Drittkosten bleiben zahlbar.

12.5 Teilnehmer-, Abschluss-, Erfolgs- und Evaluationsquoten sind von Thema, Zielgruppe, Bewerbung, Dauer und Nutzerverhalten abhängig und werden nicht garantiert. Zertifikate werden nur nach Erfüllung der jeweils definierten Lern- und Prüfungsanforderungen ausgestellt.

12.6 Fortbildungsinhalte dienen der beruflichen Information und ersetzen keine patientenindividuelle medizinische Entscheidung. Der Auftraggeber darf PPM oder Mitwirkende nicht als Befürworter eines Produkts oder einer Therapie darstellen, soweit dies nicht ausdrücklich und rechtmässig vereinbart ist.

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13. Audio-, Podcast-, Video- und KI-Produktionen

13.1 Produktionsumfang, Dreh- oder Aufnahmetage, Mitwirkende, Formate, Länge, Sprachversionen, Korrekturschleifen, Postproduktion, Untertitel, Distribution und Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Einzelauftrag.

13.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, enthält der Preis eine Konzeptions- bzw. Briefingphase und höchstens zwei gebündelte Korrekturrunden innerhalb des vereinbarten Umfangs. Weitere oder widersprüchliche Änderungswünsche, Neuschnitt, Neuaufnahme, Nachvertonung, Reshoot oder Re-Rendering werden nach Aufwand berechnet.

13.3 Der Auftraggeber beschafft rechtzeitig alle Rechte und Bewilligungen für von ihm bestimmte Drehorte, Personen, Marken, Produkte, Musik, Bildmaterial, Präsentationen und Unterlagen. PPM übernimmt die Rechteklärung für eigene Produktionsbestandteile nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang.

13.4 Rohmaterial, Projektdateien, Schnittprojekte, Prompts, Templates, Produktionsmethoden und Zwischenstände bleiben bei PPM, sofern ihre Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart ist. Geschuldet sind die freigegebenen Endformate.

13.5 Bei als KI-generiert oder KI-unterstützt angebotenen Leistungen darf PPM generative Systeme zur Text-, Sprach-, Bild-, Audio- oder Videoerstellung einsetzen. Die vereinbarte Kennzeichnung, menschliche Prüfung und Freigabestufe ergibt sich aus dem Einzelauftrag.

13.6 PPM verwendet vertrauliche, nicht veröffentlichte Auftraggeberinhalte nicht ohne Zustimmung zum Training allgemein zugänglicher KI-Modelle. Der Einsatz vertraglich gebundener technischer Dienstleister und Modelle zur Auftragsausführung bleibt nach Massgabe von Ziffer 20 und einer allfälligen Datenschutzvereinbarung zulässig.

13.7 Für synthetische Stimmen, Avatare, digitale Abbilder oder stilistische Nachbildungen realer Personen muss der Auftraggeber die erforderlichen Einwilligungen und Rechte nachweisen. PPM darf einen Auftrag ablehnen, wenn Identitäts-, Persönlichkeits- oder Täuschungsrisiken nicht hinreichend geklärt sind.

13.8 KI-Ausgaben können trotz Qualitätskontrolle variieren oder Fehler enthalten. Die finale medizinische, regulatorische und markenbezogene Freigabe obliegt dem Auftraggeber. Eine Exklusivität, Schutzfähigkeit oder Registrierbarkeit KI-generierter Elemente wird nicht zugesichert.

13.9 PPM bewahrt Produktionsrohmaterial grundsätzlich 90 Tage nach Abnahme auf. Danach darf es gelöscht werden, sofern keine längere Archivierung schriftlich vereinbart und vergütet ist.

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14. Ärzteradio, Apps, Push-Nachrichten und On-Demand-Angebote

14.1 Ärzteradio-, App-, Playlist-, Sponsoring- und On-Demand-Leistungen werden in der vereinbarten Umgebung und Laufzeit bereitgestellt. Fachkreisgeschützte Bereiche dürfen nur verifizierten Nutzern zugänglich gemacht werden.

14.2 App-Store-, Betriebssystem-, Geräte-, Streaming-, Push- und Plattformfunktionen können sich ändern oder vorübergehend ausfallen. PPM schuldet keinen ununterbrochenen oder auf jedem Gerät identischen Betrieb, sondern eine branchenübliche Verfügbarkeit im eigenen Einflussbereich.

14.3 Reichweite, Starts, vollständige Wiedergaben, Abonnements, Push-Zustellungen, Playlist-Nutzung und Interaktionen werden nur garantiert, wenn der Einzelauftrag konkrete Messgrössen und eine Garantie ausdrücklich festlegt.

14.4 Sponsorenhinweise, Visuals, Reels und Audiohinweise werden nach rechtlichen, redaktionellen und technischen Erfordernissen gekennzeichnet und platziert. PPM darf Formate an neue App-Versionen oder Geräteanforderungen anpassen, ohne den wirtschaftlichen Kern der Leistung zu verändern.

14.5 Vom Auftraggeber angelieferte Podcast- oder Audioepisoden müssen technisch, rechtlich und redaktionell geeignet sein. PPM darf Normalisierung, Transcodierung, Kürzung von Leerstellen, Metadatenanpassung und die Ergänzung von Intro, Outro, Sponsor- oder Pflichtinformationen vornehmen.

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15. KOL, Autoren, Referenten und sonstige Mitwirkende

15.1 Die Verfügbarkeit bestimmter Key Opinion Leader („KOL“), Autoren, Moderatoren, Sprecher, Referenten und Interviewpartner steht bis zu deren verbindlicher Zusage unter Vorbehalt. PPM darf bei Ausfall eine fachlich geeignete Ersatzperson vorschlagen.

15.2 Honorare, Reise-, Übernachtungs-, Technik- und Nebenkosten werden nach Einzelauftrag oder tatsächlichem Aufwand berechnet. Kurzfristige Absagen durch Mitwirkende können nicht stornierbare Drittkosten auslösen.

15.3 Mitwirkende äussern ihre fachliche Meinung eigenverantwortlich. PPM und Auftraggeber dürfen Aussagen nicht sinnentstellend kürzen oder als Produktendorsement verwenden, wenn dies nicht ausdrücklich freigegeben und rechtlich zulässig ist.

15.4 Erforderliche Verträge, Einwilligungen, Interessenkonflikterklärungen, Transparenzmeldungen und Rechteübertragungen werden von der im Einzelauftrag bezeichneten Partei eingeholt. Fehlt eine Zuordnung, koordiniert PPM die produktionsbezogenen Einwilligungen; regulatorische Transparenz- und Offenlegungspflichten des Auftraggebers bleiben bei diesem.

15.5 PPM ist nicht Arbeitgeberin, Vertreterin oder Garantin der Mitwirkenden. Termin-, Reise-, Krankheits- oder Inhaltsrisiken einzelner Personen werden nach Möglichkeit durch Ersatz, Anpassung oder Verschiebung gemindert.

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16. Veranstaltungen, Symposien, Webinare und Hybridformate

16.1 Leistungsumfang, Format, Ort, Datum, Dauer, Teilnehmerkapazität, Sponsoringmodell, Technik, Catering, Bewerbung, Aufzeichnung und CME-Beantragung ergeben sich aus dem Einzelauftrag.

16.2 Teilnehmerzahlen und Anmeldungen sind Prognosen, sofern keine garantierte Mindestzahl ausdrücklich vereinbart ist. No-shows, kurzfristige Absagen, Reisebeschränkungen und das individuelle Nutzerverhalten liegen ausserhalb des Einflussbereichs von PPM.

16.3 PPM darf aus sachlichem Grund Referenten, Agenda, Raum, Technik, Plattform oder Ablauf ändern sowie eine Präsenzveranstaltung in ein Hybrid- oder Digitalformat überführen, wenn der fachliche und wirtschaftliche Vertragszweck im Wesentlichen erhalten bleibt.

16.4 Der Auftraggeber stellt Sponsor-, Ausstellungs-, Produkt-, Pflicht- und Freigabematerialien rechtzeitig bereit und gewährleistet deren Zulässigkeit. Unzulässige Produktwerbung, unangemessene Zuwendungen oder Einflussnahmen auf Fortbildungsinhalte sind untersagt.

16.5 Teilnehmerdaten werden nur nach den kommunizierten Datenschutzinformationen und Einwilligungen verarbeitet. Eine Herausgabe von Teilnehmerlisten, Kontaktdaten oder individuellen Nutzungsdaten erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und vorhandener Rechtsgrundlage.

16.6 Bei Aufzeichnungen sorgt die zuständige Partei für Einwilligungen der Mitwirkenden und gegebenenfalls Teilnehmenden. PPM darf aus Datenschutz-, Persönlichkeits- oder Rechtegründen einzelne Passagen nicht aufzeichnen, schneiden oder depublizieren.

16.7 Zusatzkosten infolge behördlicher Auflagen, Sicherheitskonzepte, Gesundheitsmassnahmen, technischer Änderungen, kurzfristiger Teilnehmerzunahme oder vom Auftraggeber verlangter Umbauten werden nach Aufwand berechnet.

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17. Arztumfragen, Marktforschung, Gewinnspiele und Response-Formate

17.1 Stichprobe, Rekrutierung, Fragenzahl, Feldzeit, Auswertung, Incentivierung und Berichtsform werden im Einzelauftrag festgelegt. Rücklauf-, Antwort- oder Abschlussquoten sowie statistische Repräsentativität sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich garantiert und methodisch definiert sind.

17.2 Der Auftraggeber verantwortet die fachliche und rechtliche Zulässigkeit vorgegebener Fragen, Antwortoptionen, Produktbezüge und Incentives. PPM darf suggestive, diskriminierende, rechtswidrige oder wissenschaftlich ungeeignete Fragen ablehnen oder anpassen lassen.

17.3 Ergebnisse werden grundsätzlich aggregiert und anonymisiert bereitgestellt. Eine Re-Identifikation, Zusammenführung mit anderen Daten oder individuelle Ansprache von Teilnehmenden ist untersagt, sofern keine separate Rechtsgrundlage und Vereinbarung besteht.

17.4 Bei Gewinnspielen und Response-Elementen legt der Einzelauftrag fest, wer Veranstalter ist, Preise stellt, Teilnahmebedingungen erstellt, Gewinner bestimmt und Daten weiterverarbeitet. Fehlt eine ausdrückliche Zuordnung, bleibt der Auftraggeber für Preise, Produktzulässigkeit und steuerliche bzw. regulatorische Folgen verantwortlich; PPM übernimmt die technische Durchführung.

17.5 PPM darf Feldzeiten verlängern, Zielgruppen erweitern oder die Methodik in Abstimmung mit dem Auftraggeber anpassen, wenn die geplante Stichprobe sonst nicht in angemessener Zeit erreichbar ist.

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18. Targeting, Matching, Datenleistungen und Reporting

18.1 Targeting-, Matching-, Hashing-, Segmentierungs- und Datenleistungen werden ausschliesslich im vereinbarten Zweck, Umfang und Rechtsrahmen erbracht. Kriterien, Datenquellen, Aktualität, Matchlogik und Ausgabefelder ergeben sich aus dem Einzelauftrag und einer allfälligen Datenschutzvereinbarung.

18.2 Match-, Abdeckungs-, Zustell-, Identifikations- und Segmentgrössen sind von Datenqualität, Schreibweisen, Aktualität, Einwilligungen, technischen Identifikatoren und zulässigen Verarbeitungsmöglichkeiten abhängig. Ohne ausdrückliche Garantie sind sie Schätz- bzw. Erfahrungswerte.

18.3 Die zugrunde liegenden PPM-Datenbanken, Verzeichnisse, Taxonomien, Identitätsgraphen, Selektionslogiken und Datenmodelle werden nicht an den Auftraggeber übertragen. Geschuldet sind nur die vereinbarten Kampagnenleistungen oder ausdrücklich definierten Ausgabedaten.

18.4 Liefert der Auftraggeber Daten an PPM, gewährleistet er deren rechtmässige Erhebung, Nutzung und Übermittlung, die Richtigkeit der Instruktionen sowie das Vorliegen notwendiger Informationen und Einwilligungen. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und über freigegebene sichere Übertragungswege übermittelt werden.

18.5 Reports basieren auf den Systemen und Definitionen von PPM bzw. bezeichneten Drittanbietern. Abweichungen zwischen Messsystemen sind technisch üblich. Ein Standardreporting ist geschuldet, soweit angeboten; Sonderauswertungen, Rohdatenexporte, API-Zugriffe und Audits werden separat vereinbart.

18.6 Der Auftraggeber darf Ausgabedaten nicht zur Re-Identifikation, zum Aufbau konkurrierender Datenbanken, zur unerlaubten Direktwerbung oder zu Zwecken verwenden, die nicht im Einzelauftrag und in den Datenschutzinformationen gedeckt sind.

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19. Urheberrechte, Nutzungsrechte, Marken und Produktionsmaterialien

19.1 Der Auftraggeber behält die Rechte an seinen vorbestehenden Materialien. Er räumt der vertragsschliessenden PPM-Gesellschaft und deren Unterauftragnehmern für die Vertragsdurchführung ein räumlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die vereinbarte Laufzeit sowie eine angemessene technische Vor- und Nachlaufzeit ein.

19.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über sämtliche hierfür erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Persönlichkeits-, Musik-, Bild-, Datenbank- und sonstigen Rechte verfügt und dass Bearbeitung, Übersetzung, Untertitelung, Formatadaption, Speicherung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung im vereinbarten Umfang zulässig sind.

19.3 Rechte an von PPM vorbestehendem oder allgemein einsetzbarem Material, insbesondere Layouts, Templates, Software, Code, Datenbanken, Taxonomien, Methoden, Produktionsabläufen, Know-how, Prompts, Grafikelementen und Marken, verbleiben bei PPM oder den jeweiligen Lizenzgebern.

19.4 An individuell für den Auftraggeber erstellten Endprodukten erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung die im Einzelauftrag bezeichneten Nutzungsrechte. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält er ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung in den vereinbarten PPM-Kanälen und für interne Dokumentationszwecke. Weiterverwendung, Reprints, E-Lizenzen, Übersetzungen, Paid Media, Aussendienstnutzung oder Bearbeitung bedürfen einer Zusatzvereinbarung.

19.5 Quell-, Roh-, Projekt- und Produktionsdateien sind nicht Bestandteil der Lieferung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. PPM darf technische Kopien, Archivfassungen und Nachweise zur Vertragserfüllung, Rechtsverteidigung und Dokumentation aufbewahren.

19.6 Nutzungsrechte Dritter, insbesondere an Stockmaterial, Musik, Plattformen, Schriften und KOL-Beiträgen, gelten nur im Umfang der jeweiligen Lizenz. PPM informiert über wesentliche Beschränkungen, soweit sie für die vereinbarte Nutzung relevant sind.

19.7 Das automatisierte Auslesen, Scraping, Text- und Data-Mining, Trainieren von Modellen, Replizieren von Datenbanken oder systematische Wiederveröffentlichen von PPM-Inhalten ist ohne ausdrückliche Vereinbarung untersagt.

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20. Datenschutz und Informationssicherheit

20.1 Jede Partei bearbeitet Personendaten in eigener Verantwortung und unter Einhaltung des anwendbaren Datenschutzrechts. Soweit PPM Personendaten ausschliesslich im Auftrag des Auftraggebers bearbeitet, schliessen die Parteien vor Beginn eine Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung, sofern eine solche gesetzlich erforderlich ist.

20.2 Die Parteien legen bei komplexen Projekten, insbesondere Umfragen, Targeting, Veranstaltungen, Lead-Generierung, Plattformen und Datenabgleichen, Rollen, Zwecke, Datenkategorien, Betroffeneninformationen, Aufbewahrung, Empfänger und Auslandübermittlungen im Einzelauftrag oder Datenschutzanhang fest.

20.3 Der Auftraggeber darf PPM nur solche Personendaten übermitteln, deren Bearbeitung für den vereinbarten Zweck rechtmässig ist. Gesundheitsdaten oder andere besonders schützenswerte Personendaten sind vorab ausdrücklich anzukündigen und dürfen nicht unverschlüsselt oder über nicht freigegebene Kanäle übermittelt werden.

20.4 PPM setzt angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen ein. Eine absolute Sicherheit oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit kann nicht garantiert werden. Sicherheitsanforderungen, Auditrechte,

Verschlüsselung, Wiederherstellung und Meldeprozesse, die über den Standard hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

20.5 PPM darf geeignete Auftragsbearbeiter und Cloud-, Hosting-, Versand-, Analyse-, Produktions- und Plattformdienstleister einsetzen. Grenzüberschreitende Bekanntgaben erfolgen nach den anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen und vertraglichen Schutzmechanismen.

20.6 Adress- und Nutzerdaten der PPM-Plattformen verbleiben im Verantwortungsbereich von PPM, soweit im Einzelauftrag nichts anderes rechtmässig vereinbart ist. Der Auftraggeber erwirbt durch eine Kampagne keinen Anspruch auf Herausgabe, Eigentum oder weitere Nutzung dieser Daten.

20.7 Der Auftraggeber informiert PPM unverzüglich über Datenschutzverletzungen, unzulässige Daten, Betroffenenbegehren oder Behördenanfragen mit Bezug zum Auftrag und unterstützt PPM bei der erforderlichen Bearbeitung. Zusatzaufwand, den der Auftraggeber verursacht, wird nach Aufwand berechnet.

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21. Vertraulichkeit und Referenznennung

21.1 Die Parteien behandeln alle als vertraulich bezeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen kaufmännischen, technischen, medizinischen, strategischen und personenbezogenen Informationen geheim und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.

21.2 Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, rechtmässig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes, Behörden- oder Gerichtsentscheids offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, ist die andere Partei vor einer erzwungenen Offenlegung zu informieren.

21.3 Die Weitergabe an Mitarbeitende, verbundene Unternehmen, Unterauftragnehmer, Versicherer und berufliche Berater ist zulässig, soweit sie die Information benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

21.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragsdauer und drei Jahre danach; für Geschäftsgeheimnisse, unveröffentlichte Studien, personenbezogene Daten und gesetzlich geschützte Informationen solange, wie der Schutzgrund besteht.

21.5 PPM darf Name, Logo, Kampagne oder Arbeitsergebnis des Auftraggebers nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz, Case Study, Pressemitteilung oder Award-Einreichung verwenden. Gesetzlich notwendige Sponsor-und Auftraggeberkennzeichnungen bleiben vorbehalten.

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22. Preise, Nebenkosten, Agenturkommissionen und Steuern

22.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen. Bei Leistungen in anderen Währungen gelten die vereinbarten Umrechnungs-und Bankkonditionen.

22.2 Produktions-, Technik-, Druck-, Versand-, Rechte-, Lizenz-, Reise-, Übernachtungs-, KOL-, Übersetzungs-, Fachgesellschafts-, Plattform-, Catering-, Raum-, Sicherheits- und sonstige Drittkosten sind nur eingeschlossen, wenn dies ausdrücklich angegeben ist.

22.3 Kostenschätzungen beruhen auf dem bei Angebot bekannten Umfang. Mehrleistungen, Change Requests, verspätete oder mangelhafte Mitwirkung, zusätzliche Freigabeschleifen und nicht vorhersehbare Drittkosten werden nach dem vereinbarten, andernfalls dem üblichen Zeit- und Materialaufwand berechnet.

22.4 Agenturkommissionen werden nur anerkannten Agenturen und nur bei ausdrücklicher Ausweisung gewährt. Agenturkommissionen, Mengenrabatte, Jahresumsatzprämien, Paketvorteile und Sonderkonditionen sind nicht kumulierbar, sofern nichts anderes vereinbart ist.

22.5 Preis- und Tarifänderungen gelten für zukünftige Aufträge. Für bestätigte Aufträge bleiben die vereinbarten Preise vorbehalten; ausgenommen sind vom Auftraggeber veranlasste Leistungsänderungen sowie nach Vertragsschluss neu entstehende oder erhöhte Steuern, Abgaben und nicht von PPM kontrollierbare Drittkosten, soweit deren Weitergabe vertraglich zulässig ist.

22.6 Muss der Auftraggeber nach ausländischem Recht Steuern oder Abgaben einbehalten, erhöht sich die Zahlung so, dass PPM nach Abzug den vereinbarten Nettobetrag erhält, soweit dies rechtlich zulässig ist. PPM stellt erforderliche Ansässigkeitsnachweise im üblichen Umfang zur Verfügung.

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23. Rechnungsstellung, Zahlung, Verzug und Sicherheiten

23.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt. PPM darf bei kundenspezifischen Produktionen, Veranstaltungen, hohen Drittkosten, Auslandskunden oder begründeten Bonitätsrisiken Anzahlungen, Meilensteinzahlungen oder Vorauszahlung verlangen.

23.2 PPM darf Teilleistungen, bereits angefallene Drittkosten und vereinbarte Meilensteine separat abrechnen. Ein fehlender Bestellcode, interne Freigabe oder administrative Vorgabe des Auftraggebers verschiebt die Fälligkeit nicht, sofern PPM die hierfür rechtzeitig mitgeteilten Angaben korrekt berücksichtigt hat.

23.3 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber ohne weitere Mahnung Verzugszins von 5 % pro Jahr sowie angemessene Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten. Rabatt-, Kommissions- und Bonusvereinbarungen können für die betroffene Forderung entfallen.

23.4 PPM darf bei überfälligen Beträgen weitere Leistungen, Veröffentlichungen, Zugänge, Nutzungsrechte und Datenlieferungen nach angemessener Nachfrist suspendieren. Termine verschieben sich entsprechend; daraus entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

23.5 Eine Verrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Beanstandungen einer Rechnung sind innerhalb von zehn Arbeitstagen begründet mitzuteilen; der unbestrittene Teil bleibt fristgerecht zahlbar.

23.6 Eingeräumte Nutzungsrechte stehen bis zur vollständigen Zahlung unter aufschiebender Bedingung. PPM kann bei wesentlicher Verschlechterung der Bonität angemessene Sicherheiten oder Vorauszahlung verlangen.

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24. Änderungen, Verschiebungen und Stornierungen durch den Auftraggeber

24.1 Eine Reduktion, Verschiebung oder Stornierung bedarf der Textform und wird mit Bestätigung durch PPM wirksam. Individuell vereinbarte Stornoregeln gehen dieser Ziffer vor.

24.2 Bereits erbrachte Leistungen, verbindlich beauftragte oder nicht stornierbare Drittkosten, KOL-Honorare, Reise-, Raum-, Technik-, Druck-, Plattform- und Lizenzkosten sowie speziell beschafftes Material sind unabhängig von den nachstehenden Pauschalen vollständig zu vergüten.

24.3 Standard-Mediainventar

24.3.1 Für Printanzeigen, Standard-Sonderwerbeformen, Display, Newsletterplatzierungen und Standalone-Mailings gelten - bezogen auf den vereinbarten Material- bzw. Produktionsschluss - folgende Stornopauschalen auf den Nettoauftragswert des stornierten Leistungsanteils:

Zeitpunkt des Eingangs Stornopauschale

innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragsbestätigung, sofern mehr als 60 Tage vor Produktionsschluss und Produktion noch nicht begonnen

kostenfrei

mehr als 60 Tage vor Produktionsschluss 30 %

60 bis 31 Tage vor Produktionsschluss 60 %

30 bis 15 Tage vor Produktionsschluss 80 %

14 Tage oder weniger vor Produktionsschluss bzw. nach Produktionsbeginn

100 %

24.4 Kundenspezifische Produktionen und Dauerprojekte

24.4.1 Für Publireportagen, Special Editions, Content Hubs, Microsites, CME, Medical Writing, Übersetzungen, Umfragen, Audio-, Video-, KI- und sonstige Individualproduktionen gelten folgende Mindestpauschalen: vor Kick-off 30 %, nach Kick-off oder erster Konzeption 50 %, nach Konzept-/Dreh-/Produktionsfreigabe 80 %, nach Beginn der Hauptproduktion oder innerhalb von 14 Tagen vor geplanter Veröffentlichung 100 %. Ist der nachgewiesene Leistungs- und Kostenstand höher, ist dieser massgebend.

24.5 Veranstaltungen

24.5.1 Für Präsenz-, Hybrid- und Digitalveranstaltungen gelten auf den stornierten Nettoauftragswert: mehr als 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 %, 120 bis 91 Tage 40 %, 90 bis 61 Tage 60 %, 60 bis 31 Tage 80 %, 30 Tage oder weniger 100 %, jeweils zuzüglich der Kosten gemäss Ziffer 24.2.

24.6 Eine vom Auftraggeber gewünschte Verschiebung gilt grundsätzlich als Stornierung und Neubuchung. PPM kann stattdessen nach Verfügbarkeit einmalig eine Umbuchung innerhalb von sechs Monaten gegen eine Umbuchungsgebühr von 15 % und Ersatz sämtlicher Mehr- und Drittkosten zulassen.

24.7 Änderungen, die das gebuchte Inventar, die Zielgruppe, den Umfang oder den Produktionsaufwand reduzieren, berechtigen nicht automatisch zur Preisreduktion. Mehrleistungen und Aufwertungen werden zusätzlich berechnet.

24.8 Die Stornopauschalen berücksichtigen insbesondere reservierte Kapazitäten, bereits ausgelöste interne Aufwände und entgangene anderweitige Vermarktungsmöglichkeiten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass PPM kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. PPM darf einen höheren nachgewiesenen Schaden geltend machen; eine bereits bezahlte Stornopauschale wird angerechnet.

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25. Abnahme, Mängel, Reklamationen und Make-good

25.1 Der Auftraggeber prüft Leistungen unverzüglich nach Lieferung, Veröffentlichung oder Versand. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen, verdeckte Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Leistungserbringung, konkret und nachvollziehbar zu rügen.

25.2 Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gilt die Leistung als genehmigt, soweit eine Genehmigungsfiktion gesetzlich zulässig ist. Bei laufenden Kampagnen hat der Auftraggeber PPM unverzüglich zu informieren, damit Schäden und Fehlmengen begrenzt werden können.

25.3 Eine Abweichung von einer vom Auftraggeber freigegebenen Fassung ist nur dann ein Mangel, wenn sie von PPM verursacht und wesentlich ist. Inhaltliche Fehler in angelieferten oder freigegebenen Materialien, branchenübliche Drucktoleranzen, geringfügige Darstellungsunterschiede und methodenbedingte Messabweichungen sind keine Mängel.

25.4 PPM hat das Recht, einen berechtigten Mangel innerhalb angemessener Frist durch Korrektur, Nachbesserung, Ersatzveröffentlichung, erneuten Versand, Laufzeitverlängerung, Ersatzinventar oder anteilige Gutschrift zu beheben („Make-good“). Der Auftraggeber darf eine angemessene und gleichwertige Abhilfe nicht ohne sachlichen Grund verweigern.

25.5 Schlägt die Abhilfe endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber die Vergütung des mangelhaften Leistungsanteils angemessen mindern. Eine vollständige Rückabwicklung ist nur bei wesentlicher Vereitelung des gesamten Vertragszwecks möglich.

25.6 Reklamationen gegen von Drittplattformen gemessene Werte sind nur anhand der jeweils verfügbaren Plattformdaten prüfbar. PPM schuldet keine Offenlegung geschützter Systeme, personenbezogener Empfängerdaten oder Geschäftsgeheimnisse.

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26. Gewährleistung und Haftung von PPM

26.1 PPM erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit branchenüblicher Sorgfalt. Eine Gewähr für einen bestimmten wirtschaftlichen, medizinischen, regulatorischen oder kommunikativen Erfolg, für Umsatz, Marktanteil, Verschreibungen, Leads, Rankings, Teilnehmerzahlen oder sonstige Resultate besteht nur bei ausdrücklicher Garantie.

26.2 PPM haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von PPM verursacht wurden, sowie in Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.

26.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PPM nur für direkte, vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist je Schadenereignis auf den Nettoauftragswert des betroffenen Einzelauftrags und insgesamt pro Vertragsjahr auf die vom Auftraggeber in den vorangegangenen zwölf Monaten an die vertragsschliessende PPM-Gesellschaft bezahlte Nettovergütung begrenzt, höchstens jedoch auf CHF 100’000.

26.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Umsatz-oder Datenverlust, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden, Produktionsausfall und Ansprüche Dritter ausgeschlossen. Die Freistellungsansprüche gemäss Ziffer 27 bleiben vorbehalten.

26.5 PPM haftet nicht für Ausfälle oder Beeinträchtigungen, die auf Material oder Weisungen des Auftraggebers, Handlungen von Plattformen, Providern, Druckereien, Post- und Telekommunikationsunternehmen, Fachgesellschaften, Behörden, KOL, Veranstaltungsorten, Sicherheitsfiltern, Ad-Blockern oder Ereignissen gemäss Ziffer 28 beruhen, sofern PPM Auswahl, Instruktion und Überwachung mit angemessener Sorgfalt vorgenommen hat.

26.6 Bei Verlust von Daten haftet PPM nur für den Aufwand der Wiederherstellung aus ordnungsgemässen Sicherungen und nur, soweit der Auftraggeber seine eigenen angemessenen Sicherungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

26.7 Ansprüche gegen PPM verjähren, soweit gesetzlich zulässig, zwölf Monate nach Kenntnis des Anspruchs und der anspruchsbegründenden Umstände, spätestens jedoch 18 Monate nach der betroffenen Leistung. Zwingende gesetzliche Fristen bleiben vorbehalten.

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27. Freistellung durch den Auftraggeber

27.1 Der Auftraggeber stellt die vertragsschliessende PPM-Gesellschaft, die andere PPM-Gesellschaft sowie deren Organe, Mitarbeitende und Unterauftragnehmer von begründeten Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Auftraggeber angelieferten, vorgegebenen oder freigegebenen Inhalten, Daten, Zielgruppen, Weisungen oder Rechtsverletzungen beruhen.

27.2 Die Freistellung umfasst insbesondere Ansprüche wegen Verletzung von Heilmittel-, Werbe-, Wettbewerbs-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Berufs- oder Geheimhaltungsrecht sowie angemessene Rechtsverteidigungs-, Gerichts-, Übersetzungs-, Rückruf-, Sperr- und Veröffentlichungskosten.

27.3 PPM informiert den Auftraggeber unverzüglich über wesentliche Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit zur Mitwirkung an der Verteidigung. Anerkenntnisse und Vergleiche, die ausschliesslich zulasten des Auftraggebers wirken, werden ohne dessen Zustimmung nicht abgeschlossen, sofern dadurch die berechtigten Interessen von PPM nicht gefährdet werden.

27.4 Die Freistellung gilt nicht, soweit PPM den Anspruch durch eine eigenmächtige, nicht freigegebene und schuldhafte Änderung verursacht hat.

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28. Höhere Gewalt und von PPM nicht beherrschbare Ereignisse

28.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung infolge eines ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegenden Ereignisses, insbesondere Naturereignissen, Epidemien, Krieg, Terror, Unruhen, Streik, Behördenmassnahmen, Energie- oder Papiermangel, Lieferkettenstörungen, Cyberangriffen, grossflächigen IT-/Netzausfällen, Plattformausfällen, Poststörungen oder Ausfall zentraler Mitwirkender.

28.2 Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und unternimmt angemessene Massnahmen zur Schadensminderung. Leistungspflichten und Termine ruhen bzw. verlängern sich für die Dauer der Störung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.

28.3 PPM darf Termine, Kanäle, Veranstaltungsformat, Produktionspartner oder Leistungsteile angemessen anpassen, um den Vertragszweck zu erhalten. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Drittkosten bleiben zahlbar.

28.4 Dauert das Ereignis länger als 90 Tage und ist eine zumutbare Ersatzleistung nicht möglich, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil kündigen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

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29. Laufzeit, Kündigung und Folgen der Vertragsbeendigung

29.1 Einzelaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung. Laufzeitprodukte, Hosting, Content Hubs, Sponsorings und Jahrespakete laufen für die vereinbarte feste Dauer und verlängern sich nur, wenn der Einzelauftrag dies ausdrücklich vorsieht.

29.2 Eine ordentliche Kündigung während einer festen Laufzeit ist ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart ist. Stornierungen richten sich nach Ziffer 24.

29.3 Jede Partei kann aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei wesentlicher Vertragsverletzung, die trotz angemessener Nachfrist nicht behoben wird, bei dauerhafter Rechtswidrigkeit, erheblicher Gefährdung der redaktionellen Unabhängigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder fortgesetztem Zahlungsverzug.

29.4 PPM darf den Vertrag ohne Nachfrist suspendieren oder kündigen, wenn Inhalte oder Zahlungen gegen Gesetze, behördliche Anordnungen, Sanktionen oder wesentliche Compliance-Regeln verstossen, die Sicherheit gefährden oder erhebliche Reputations- bzw. Haftungsrisiken begründen.

29.5 Bei Vertragsende werden offene Beträge, bereits erbrachte Leistungen und Drittkosten sofort fällig. PPM darf Zugänge, Kampagnen und Inhalte nach angemessener Übergangsfrist deaktivieren; gesetzliche Aufbewahrung, Beweissicherung, Vertraulichkeit, Nutzungsrechte, Haftung und Freistellung bestehen fort.

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30. Unterauftragnehmer, Abtretung und konzerninterne Leistungserbringung

30.1 PPM darf qualifizierte Unterauftragnehmer und verbundene Unternehmen einsetzen. Die vertragsschliessende PPM-Gesellschaft bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Vertragspflichten verantwortlich, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.

30.2 Die vertragsschliessende PPM-Gesellschaft darf den Vertrag oder einzelne Forderungen an eine verbundene Gesellschaft oder im Rahmen einer Unternehmensübertragung abtreten, sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine Übertragung datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit erfolgt nur unter Einhaltung des anwendbaren Rechts.

30.3 Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von PPM übertragen. Geldforderungen des Auftraggebers bleiben nach zwingendem Recht abtretbar.

30.4 Der Einsatz der jeweils anderen PPM-Gesellschaft als Unterauftragnehmerin oder technische Leistungserbringerin ändert die in Ziffer 1 festgelegte Vertragspartei und Haftungszuordnung nicht.

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31. Compliance, Integrität und unzulässige Einflussnahme

31.1 Die Parteien halten anwendbare Antikorruptions-, Sanktions-, Geldwäscherei-, Transparenz-, Vergabe-, Wettbewerbs- und Branchenregeln ein. Keine Partei darf unzulässige Vorteile anbieten, versprechen, fordern oder gewähren.

31.2 Vergütungen, Reisekosten, Bewirtungen, Incentives und sonstige Vorteile an medizinische Fachpersonen müssen angemessen, dokumentiert, sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig sein. Die im Einzelauftrag als verantwortliche Partei bezeichnete Partei erfüllt die erforderlichen Meldungs- und Transparenzpflichten.

31.3 Der Auftraggeber darf keine Gegenleistung für eine bestimmte redaktionelle Aussage, wissenschaftliche Bewertung, Verschreibung, Empfehlung oder Bevorzugung verlangen. PPM darf entsprechende Weisungen zurückweisen und den Auftrag bei Fortsetzung kündigen.

31.4 Der Auftraggeber bestätigt, dass seine Mittel aus rechtmässigen Quellen stammen und weder er noch die wirtschaftlich Berechtigten einem anwendbaren Sanktionsverbot unterliegen. PPM darf erforderliche KYC- und Compliance-Nachweise verlangen.

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32. Mitteilungen, Textform und elektronische Kommunikation

32.1 Soweit diese AGB Textform vorsehen, genügen E-Mail, elektronisch signierte Dokumente und dokumentierte Freigaben in Projekt-, Buchungs- oder Signaturplattformen. Zwingende gesetzliche Formerfordernisse bleiben vorbehalten.

32.2 Mitteilungen sind an die im Einzelauftrag bezeichneten Kontakte zu richten. Der Auftraggeber hält Rechnungs-, Freigabe-, Rechts- und Projektkontakte aktuell. Mitteilungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gelten als zugegangen, wenn mit gewöhnlicher Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

32.3 Freigaben und Weisungen einer vom Auftraggeber benannten Kontaktperson gelten als autorisiert, solange PPM keine gegenteilige Mitteilung erhält. Interne Kompetenz- oder Genehmigungsbeschränkungen des Auftraggebers wirken gegenüber PPM nur, wenn sie vorab schriftlich mitgeteilt wurden.

32.4 Elektronische Kommunikation ist mit typischen Übermittlungs- und Sicherheitsrisiken verbunden. Vertrauliche oder besonders schützenswerte Inhalte sind über vereinbarte sichere Kanäle zu übermitteln. PPM haftet nicht für Risiken, die der Auftraggeber trotz eines angebotenen sicheren Kanals durch unsichere Übermittlung verursacht.

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33. Änderung der AGB, Teilunwirksamkeit, Recht und Gerichtsstand

33.1 PPM kann diese AGB für zukünftige Aufträge ändern. Für einen bestätigten Auftrag gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung. Notwendige Anpassungen an zwingendes Recht, behördliche Anordnungen oder Sicherheitsanforderungen dürfen auch auf laufende Dauerschuldverhältnisse angewendet werden, sofern sie den wirtschaftlichen Kern nicht unangemessen verändern; wesentliche Änderungen werden angemessen angekündigt.

33.2 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien ersetzen die betroffene Bestimmung durch eine zulässige Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

33.3 Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

33.4 Die Parteien bemühen sich vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens um eine geschäftsleitende Klärung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach schriftlicher Eskalation, sofern dringliche Massnahmen oder Verjährungsfristen dem nicht entgegenstehen.

33.5 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschliesslich Zürich 1, Schweiz, zuständig. PPM ist zusätzlich berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu belangen. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

33.6 Massgebend ist die deutsche Fassung. Übersetzungen dienen der Information.

33.7 Diese AGB treten am 1. November 2026 in Kraft und ersetzen für danach geschlossene Aufträge frühere Media-und Insertionsbedingungen der betreffenden PPM-Gesellschaft, soweit der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt.

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Vertragsträger und Veröffentlichung

Prime Public Media AG
Neugasse 10
CH-8005 Zürich
UID CHE-246.600.401

Medizinonline AG
Samstagernstrasse 55
CH-8832 Wollerau
UID CHE-496.603.360

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